wie sieht es mit Arbeiten in der Schwangerschaft am Arbeitsplatz aus
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Frage vom 03.09.2003
MuSchG regelt Arbeitsplatzbedingungen, Beschäftigungsmöglichkeiten und Kündigungsschutz.
Voraussetzug ist, daß der Arbeitgeber über das Bestehen der SS informiert sein muß.
Verboten sind u.a. Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen und Lärm;
vorgeschriebenes Arbeitstempo am Fließband oder Akkordarbeit;
regelmäßiges Heben von Lasten über 5 kg bzw. gelegentliches Heben von Lasten über 10 kg; häufiges Strecken, Beugen, Hocken oder überwiegend gebückte Haltung;
Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr (Fallen, Ausrutschen, Abstürzen); starke Beanspruchung der Füße; Arbeitszeiten zwischen 20:00 und 6:00 Uhr, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen z.B. in der Landwirtschaft, im Gesundheitswesen oder Gastronomiegewerbe möglich);
mehr als 8,5 Arbeitsstunden täglich (bei Schwangeren unter 18 Jahren mehr als 8h/Tag); Arbeit auf Beförderungsmitteln (ab vollendeter 12. SSW);
ständiges Stehen oder Gehen ohne Möglichkeit zum Sitzen (ab 20. SSW max. 4 h stehende Beschäftigung)
Schutzfrist: Sie beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Termin (ET) und
endet 8 Wochen nach der Geburt (Bei Früh- o. Mehrlingsgeburten 12 Wo. nach der Geburt)
Eine Beschäftigung vor der Geburt ist mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Schwangeren möglich (Erklärung jederzeit widerrufbar).
Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht für die Zeit nach der Geburt.
Freistellung: Für Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge ohne Verdienstausfall.
Der Arbeitgeber muß sich an das MuSchG halten. Er kann dies jedoch nur, wenn er von der Schwangerschaft weiß! Deshalb dem Arbeitgeber den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen. Der Arbeitgeber kann eine Bescheinigung von einem Arzt verlangen. Die Kosten dieser Bescheinigung muß er tragen.
In Zweifelsfällen und dann, wenn auf seiten der Schwangeren der Verdacht besteht, daß die Arbeit oder die dort vorhandenen Arbeitstoffe ihr oder dem werdenden Kind schaden, kann sie sich an die Mutterschutzbeauftragte der Gewerbeaufsichtsämter wenden. Hier wird sie beraten und der Arbeitsplatz evtl. überprüft.
Wenn Sie noch mehr über dieses Thema lesen möchten fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach dem MuSchG oder fordern Sie es bei den Gewerbeaufsichtsämtern.
Antwort vom 04.09.2003