hallo, ich bin jetzt im 6. monat schwanger und mein arbeitgeber will jetzt von mir eine schriftliche erklärung wielange ich elternzeit nehme und wann ich wieder arbeiten komme. er meinte außerdem, dass sie den arbeitsbeginn nach der elternzeit so wie ich es jetzt festlege auch einklagen könnten. ich könnte bspw. nach der geburt die dauer der elternzeit nicht mehr ändern und mich evt. auf unvorhergesehene sachen berufen z.b. dass ich keinen kita-platz bekomme und deshalb länger zu hause bleiben muss. wie ist da die rechtslage? muss ich jetzt schon eine schriftliche erklärung abgeben und ist die dann auch so bindend, dass ich daran nichts mehr ändern könnte? viele grüße.
Hallo,
der Erziehungsurlaub beginnt mit Beendigung des Mutterschutzes (frühestens 8 Wochen nach der Geburt)und endet an dem Tag, an dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Der Erziehungsurlaub muss spätestens vier Wochen vor dessen Beginn vom Arbeitgeber verlangt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume der Erziehungsurlaub genommen werden soll. Bei Zwillingen und Frühgeburten beträgt der Mutterschutz 12 Wochen statt 8. Ansonsten müssen Sie Ihrem Arbeitgeber also den Erziehungsurlaub 4 Wochen nach der Geburt spätestens mitteilen. Sie können in der 3 Jahreszeit 3 mal Erziehungsurlaub beantragen und zwischen Ihrem Mann und Ihnen wechseln. Im Fall, dass ein vorgesehener Wechsel aus wichtigen Gründen (Krankheit des Mannes) nicht möglich ist, kann der eigene Erziehungsurlaub über den beantragten Zeitraum hinaus verlängert werden. Eine vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs kann beim Arbeitgeber beantragt werden. Auch eine Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs ist möglich. Kann oder will der Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen, so können Sie auch bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Genaue Auskünfte kann Ihnen auch der Betriebsrat geben. Im Zweifelsfall empfielt sich immer eine anwaltliche Beratung, insbesondere, wenn ein angespanntes Arbeitsklima herrscht.
Alles Gute, Monika Selow
Antwort vom 24.10.2003
16
Es wurden noch keine Kommentare verfasst! Schreibe doch einen.
Frage vom 23.10.2003
der Erziehungsurlaub beginnt mit Beendigung des Mutterschutzes (frühestens 8 Wochen nach der Geburt)und endet an dem Tag, an dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Der Erziehungsurlaub muss spätestens vier Wochen vor dessen Beginn vom Arbeitgeber verlangt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume der Erziehungsurlaub genommen werden soll. Bei Zwillingen und Frühgeburten beträgt der Mutterschutz 12 Wochen statt 8. Ansonsten müssen Sie Ihrem Arbeitgeber also den Erziehungsurlaub 4 Wochen nach der Geburt spätestens mitteilen. Sie können in der 3 Jahreszeit 3 mal Erziehungsurlaub beantragen und zwischen Ihrem Mann und Ihnen wechseln. Im Fall, dass ein vorgesehener Wechsel aus wichtigen Gründen (Krankheit des Mannes) nicht möglich ist, kann der eigene Erziehungsurlaub über den beantragten Zeitraum hinaus verlängert werden. Eine vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs kann beim Arbeitgeber beantragt werden. Auch eine Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs ist möglich. Kann oder will der Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen, so können Sie auch bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Genaue Auskünfte kann Ihnen auch der Betriebsrat geben. Im Zweifelsfall empfielt sich immer eine anwaltliche Beratung, insbesondere, wenn ein angespanntes Arbeitsklima herrscht.
Alles Gute, Monika Selow
Antwort vom 24.10.2003