Mutterschutzgesetz - Darf mein Arbeitsgeber in der Schwangerschaft alle Tätigkeiten von mir verlangen?
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Ich bin in der 17 SSW, ich bin gelernte KFZ-Mechatronikerin und Arbeite seit einiger Zeit wieder in einer Auto Werkstatt, allerdings im Büro. (Ich bin auch nur fürs Büro eingestellt). Mein Arbeitgeber weiß schon seit der 8 SSW bescheid.
ER erwartet aber teilweise von mir, das ich auch Aufgaben in der Werkstatt übernehme. Oder längere Probefahrten um die 100 km mache, auch wenn ich ihm mitteile das mein Kreislauf das gerade nicht mit macht.
Muss ich mir das gefallen lassen, oder falle ich auch bei gelegentlichen Tätigkeiten in der Werkstatt in das Beschäftigungsverbot?
Danke schon mal im voraus.
Frage vom 04.07.2022
danke für Ihre Frage.
Die genauen Umstände der von Ihnen geforderten Arbeiten müssten im Einzelfall ausgehandelt werden.
Grundsätzlich gilt aber: Ihre Beschäftigung fällt unter das Mutterschutzgesetz, und Ihr Arbeitsgeber muss sich daran halten, sobald er von Ihrer Schwangerschaft weiß (dies ist ja der Fall, weil Sie es ihm bereits in der 8 SSW mitgeteilt haben).
Die Handhabung einzelner Paragrafen müsste durch eine Rechtsanwältin beraten werden. So zB auch, ob die Werkstatttätigkeit unter die unzulässigen Tätigkeiten für Schwangere laut MuSchG, §11, fällt. Die Natur der Werkstattaufgaben kann ich nicht aus Ihrer Frage herauslesen.
Die Einhaltung des MuSchG überwacht in jedem Bundesland eine andere Behörde, schauen Sie hier gerne einmal nach: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/aufsichtsbehoerden-fuer-mutterschutz-und-kuendigungsschutz-informationen-der-laender-73648
Grundsätzlich müssen Sie keine Tätigkeiten ausführen, bei denen die Gesundheit von Ihnen oder Ihrer Schwangerschaft gefährdet wird. Und hier wird es dann tricky. Im Rechtstext steht etwas, und dann muss das interpretiert werden, z.B. was ist "Gefährdung" und was nicht? Deshalb haben Rechtstexte oft lange Kommentare, wie genau welches Wort zu verstehen ist, und manches entscheidet sich dann anhand von Urteilen in vergleichbaren Fällen - das Wissen zur Rechtssprechung in diesem speziellen Fall übersteigt aber die Expertise einer Hebamme.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass § 11, Abs.3 und Abs. 5 Anwendung finden könnten (ich bin aber KEINE Rechtsanwältin, meine Angabe ist ohne Gewähr).
Was eine relativ unkomplizierte Lösung wäre, ist ein Beschäftigungsverbot für die konkrete Tätigkeiten (zB lange Probefahrten oder Werkstattarbeiten), welches die Frauenärztin ausstellen kann. Längere Probefahrten unter Kreislaufproblemen dürften hier einen eindeutigen Grund für ein teilweises Beschäftigungsverbot liefern.
Also, zusammenfassend:
- Nein, das müssen Sie nicht hinnehmen.
- Sie können sich bei der in Ihrem Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde erkundigen
- der unkomplizierteste Weg führt zu Ihrer Frauenärztin.
Ich hoffe das hilft erstmal.
Herzliche Grüße,
Helena Sullivan
Antwort vom 05.07.2022