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Unterhaltspflicht | Coronakrise

Coronakrise: wie den Unterhalt zahlen?

Unterhaltspflicht Coronakrise
Bildquelle: iStock.com/MartinPrescott

Wirtschaftlich trifft die Coronakrise auch Trennungsfamilien hart. Wenn ihr als Unterhaltspflichtige in Kurzarbeit geht oder sogar ganz arbeitslos werdet, bricht euch unter Umständen plötzlich ein Drittel der Einkünfte weg. Was ihr in einer solchen Lage tun könnt, lest ihr hier.

Wenn Unterhaltspflichtige Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld beziehen, steht ihnen noch immer ein Eigenbedarf von 960 Euro zu. Andererseits müssen sie wenigstens den Mindestunterhalt zahlen. Was aber, wenn es bei euch finanziell knapp wird?

Unterhaltspflicht: Sich abstimmen

Wichtiger denn je ist es in der gegenwärtigen Krise, dass ihr euch als Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte miteinander absprecht und über die Sachlage informiert. Um mögliche Pfändungen zu verhindern sollten Unterhaltspflichtige nicht einfach die Zahlungen einstellen, sondern ihre Einkommenseinbußen dem anderen Elternteil mitteilen. Die Unterhaltsberechtigten wiederum sollten nicht erwarten, dass die Unterhaltszahlungen gleich hoch bleiben.

Gegenseitiges Einvernehmen ist auch wichtig, damit sich die Fronten nicht weiter verhärten. Das macht nämlich auch aus menschlicher Sicht alles noch schwieriger. Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) rät deshalb dazu, freiwillige Vereinbarungen zu treffen. Gerichte funktionieren jetzt ohnehin erst einmal im Krisenmodus und werden viel langsamer arbeiten.

Für das Wohl eures Kindes ist der Kontakt zu beiden Eltern wichtig. Totz der Kontakteinschränkungen besteht weiterhin das Umgangsrecht und das andere Elternteil sollte das Kind regelmäßig sehen dürfen.

Möglichkeiten ausschöpfen

Über eine außergerichtliche Vereinbarung können Trennungseltern sowohl einen Pfändungsausschluss festlegen als auch den Unterhalt anhand des Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeldes neu berechnen. Denn dieses ist jetzt das unterhaltsrelevante Einkommen, das mit der Düsseldorfer Tabelle abgeglichen wird.

Anwaltskanzleien sind für euch nach wie vor telefonisch erreichbar und auch der Besuch einer Kanzlei ist vielerorts noch möglich. Bei Ausgangsbeschränkungen zählt ein Anwaltsbesuch als triftiger Grund, das Haus zu verlassen.

Staatliche Hilfen

Um die schwierige Situation aufzufangen, hat das Bundesfamilienministerium nun für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2020 einen Notfall-Kinderzuschlag eingeführt. Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit geringem Einkommen mit bis zu 185 Euro pro Monat, zusätzlich zum Kindergeld. Vorübergehend zählen bei der Antragstellung nun nicht mehr die letzten sechs Monate, sondern nur noch ein Monat. Für im April gestellte Anträge zählt also der März. Außerdem wird das vorhandene Vermögen weniger berücksichtigt.

Auch wenn es vielleicht Überwindung kostet, gibt es für alle, die ganz mittelos dastehen, immer noch die Möglichkeit von Hartz-IV. Aufgrund der Coronakrise entfällt derzeit bei einer Beantragung die Vermögensprüfung. So können Miete und Heizung auf jeden Fall für ein halbes Jahr weiterhin gezahlt werden.

Weitere Infos zum Sozialschutz-Paket der Bundesregierung gibt es auf bmas.de.

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