Ihre Gynäkologin könnte ein ärztliches Beschäftigungsverbot (=ärztliches Attest nach § 3 Abs. 1 MuSchG) aussprechen; das Ihr Arbeitgeber unter Lohnfortzah... Weiterlesen ...
Beschäftigungsverbot | Beschäftigungsverbot für Schwangere
Beschäftigungsverbot für Schwangere
Das individuelle Beschäftigungsverbot
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann vom Gynäkologen, dem Hausarzt oder Betriebsarzt ausgesprochen werden, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind.
Folgende Gründe können unter anderem zu einem individuellen Beschäftigungsverbot führen:
- Neigung zu Fehlgeburten
- Behandlungsbedürftige Übelkeit, Erbrechen oder Schmerzen
- Blutungen
- Schwangerschaftsvergiftung (Gestose)
- Starker Bluthochdruck, Asthma oder psychischer Stress
Das generelle Beschäftigungsverbot
Ein generelles Beschäftigungsverbot bezieht sich auf den Arbeitsplatz und das Aufgabenfeld der Schwangeren. Wenn eine Arbeitnehmerin schwanger ist, muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes aktualisieren und die Gefährdungen für die Schwangere entweder beheben oder einen anderen Arbeitsbereich für sie suchen. Wenn beides nicht möglich ist, wird ihr ein generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
Bei folgenden Gefährdungsfaktoren muss der Arbeitgeber handeln:
- Hitze, Kälte, Nässe, Lärm von mehr als 80 dB (wie das Geräusch von einem Rasenmäher oder einer Motorsäge), Erschütterungen zwischen 0,5 und 80 Hertz (wie die Vibrationen eines Hubwagens, Gabelstaplers oder Baggers) oder Druck (in Druckkammern oder beim Tauchen)
- Regelmäßiges heben, tragen oder bewegen von mehr als 5 kg schweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel (gelegentlich auch mehr als 10 kg)
- Ständiges Stehen ohne Sitzgelegenheit (länger als vier Stunden täglich), häufiges Strecken, Beugen oder Hocken
- Umgang mit radioaktiven Stoffen und Strahlung
- Gefährdung durch krebserzeugende, erbgutverändernde und embryoschädigende Stoffe
- Kontakt mit gesundheitsschädlichen, giftigen und sehr giftigen Stoffen
- Gefahr fürs Baby durch den Kontakt mit Viren, Bakterien und Pilzen (zum Beispiel mit Hepatitis, Röteln oder Toxoplasmose), für welche die Schwangere nicht immun ist. Hierzu zählen zum Beispiel Angestellte in Arztpraxen, ärztlichen Laboren, Erzieherinnen und Lehrerinnen
- erhöhte Unfallgefahr
- Akkordarbeit, Fließarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
- Mehr als 8,5 Stunden Arbeitszeit täglich
- Schälen von Holz
Gehalt und Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot
Wird der Schwangeren ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, erhält sie weiterhin ihr übliches Gehalt. Dieses wird durch das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft errechnet. Auch ihr Urlaubsanspruch bleibt bestehen.
- Übersicht: Mutterschutzgesetz
- Übersicht: Recht & Rat
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Hallo, wer hat Erfahrung mit dem Beschäftigungsverbot?
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