Leider fällt dies nicht in den Kompetenzbereich einer Hebamme. Auskünfte finden Sie aber sicher unter der Internet-Adresse des Bundesfamilienministeriums: www... Weiterlesen ...
Mutterschaftsgeld | Berechnung Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld
Selbstständige stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis und kriegen daher nur Mutterschaftsgeld, wenn ihnen über die gesetzliche Krankenversicherung ein Krankentagegeld zusteht.
Frauen, die zu Beginn des Mutterschutzes Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten während der Mutterschutzfrist kein Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt sondern durch ihre gesetzliche Krankenkasse Mutterschaftsgeld in gleicher Höhe. Um die Verwaltungsverfahren nicht unnötig zu erschweren, erhalten Frauen die Arbeitslosengeld II beziehen während der Mutterschutzfrist weiterhin ihr Arbeitslosengeld. Zusätzlich kriegen sie ab der 13. SSW einen Mehrbedarf von 17% ihres bisherigen Arbeitslosengeldbetrages.
Wer in einer privaten Krankenkasse versichert ist, bekommt kein Mutterschutzgeld, sondern eine Einmalzahlung vom Bundesversicherungsamt sowie eine Ausgleichszahlung des Arbeitgebers.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Generell richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem Nettoentgelt der letzten drei Monate und beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Wenn der tägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro übersteigt, zahlt der Arbeitgeber die Differenz.
Berechnung Mutterschaftsgeld: 3 Beispiele
Beispiel 1: Geburt eines Kindes
Die Mutterschutzfrist beträgt 99 Tage (14 Wochen und der Tag der Geburt). Bei einem Nettoeinkommen von 1.000 Euro erhält eine schwangere Arbeitnehmerin insgesamt 3.299,67 Euro Mutterschaftsgeld. Davon zahlt die gesetzliche Krankenkasse 1.287 Euro und der Arbeitgeber 2.012,67 Euro.
Beispiel 2: Mehrlinge bzw. Geburtsgewicht unter 2.500g
In diesem Fall beträgt die Mutterschutzfrist 127 Tage (18 Wochen plus Tag der Geburt). Bei einem Nettoeinkommen von 1.000 Euro erhält eine schwangere Arbeitnehmerin 4.232,91 Euro Mutterschaftsgeld. Davon zahlt die gesetzliche Krankenkasse 1.651 Euro und der Arbeitgeber 2.581,91 Euro.
Beispiel 3: private Krankenversicherung
Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Sie erhalten vom Bundesversicherungsamt eine einmalige Summe von bis zu 210 Euro – außerdem zahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag zwischen 13 Euro und des täglichen Nettolohnes. Bei einem Nettoeinkommen von 1.000 Euro und einer Mutterschutzfrist von 99 Tagen erhält eine schwangere Arbeitnehmerin also 2.222,67 Euro – bei 127 Tagen sind es 2.791,91 Euro.
Man kann frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin das Mutterschaftsgeld beantragen.
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