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Mutterschutzfrist | Urlaubsanspruch Mutterschutz

Frist, Kündigung & Urlaub
Urlaubsanspruch Mutterschutz
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt oder der Geburt eines behinderten Kindes verlängert sich die 14-wöchige Mutterschutzfrist nach der Geburt um vier weitere Wochen.

Durch die Geburt vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin wird die Mutterschutzfrist nicht verkürzt. Es werden die vor der Geburt nicht in Anspruch genommenen Tage lediglich am Ende der Schutzfrist angehängt.

Vor der Entbindung darf von der werdenden Mutter nicht verlangt werden, zu arbeiten. Sie kann sich allerdings ausdrücklich dazu bereit erklären. Falls es ihr zu anstrengend wird, kann sie diese Erklärung jederzeit widerrufen. Nach der Entbindung hingegen besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot und sie darf nicht früher zur Arbeit zurückkehren, auch wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Einzige Ausnahme sind Schülerinnen und Studentinnen. Sie können auf Wunsch ihre Ausbildung bereits vor Ablauf der Schutzfrist nach der Geburt wieder aufnehmen.

Beim Tod des Kindes oder einer Totgeburt kann die Mutter auf ihren eigenen Wunsch hin bereits zwei Woche nach der Entbindung wieder beschäftigt werden. Auch hier kann sie ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

Kündigung in der Schwangerschaft fast immer verboten

Während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung darf der Mutter nur in seltenen Fällen gekündigt werden. Dieser Kündigungsschutz gilt vier Monate lang auch für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben. Die Gründe einer Kündigung dürfen zudem nichts mit der Schwangerschaft oder Schutzfrist an sich zu tun haben. Außerdem braucht der Arbeitgeber hierfür die Erlaubnis des Gewerbeaufsichtsamtes des jeweiligen Bundeslandes.

Urlaubsanspruch: Mutterschutz bringt keine Veränderungen

Während der Mutterschutzfrist bleibt der vertraglich vereinbarte Urlaubsanspruch bestehen. Falls der Jahresurlaub vor der Mutterschutzfrist nicht vollständig genommen werden konnte, kann der Resturlaub nach Ablauf der Schutzfrist oder im darauf folgenden Urlaubsjahr genommen werden.

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