Hallo, ich kann Ihnen nur Recht geben, das ist eine schwierige Situation. Aber ich finde, Ihr Mann sollte diese Nachricht sofort erfahren. Natürlich wird ... Weiterlesen ...
In der Regel können Studentinnen wegen der bevorstehenden Geburt ein Urlaubssemester beantragen. Für die anschließende Versorgung und Betreuung des Kindes besteht für die Eltern die Möglichkeit, sich bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beurlauben zu lassen. Dabei muss jedes Urlaubssemester neu beantragt werden. Die Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester, weshalb während der Beurlaubung kein Anspruch auf BAföG-Leistungen besteht. Nach der Geburt können sich Vater oder Mutter grundsätzlich beurlauben lassen und dann einen Antrag auf Sozialhilfe stellen.
Der Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich schriftlich zu stellen. Neben den üblichen Rückmeldeunterlagen wird von Schwangeren der Mutterpass und für die Beurlaubung zur Kinderbetreuung die Geburtsurkunde des Kindes benötigt.
Das Studium kann auch auf unbestimmte Zeit unterbrochen werden. Anders als beim Urlaubssemester wird jedoch bei einer Unterbrechung die Immatrikulation nicht aufrechterhalten. Deshalb wird von dieser Möglichkeit selten Gebrauch gemacht. Da durch die Studienunterbrechung der Studentenstatus verloren geht, kann Sozialhilfe beantragt werden.
Bislang gibt es noch keine generell verbindliche Regelung für Prüfungen während der Schwangerschaft. Hier hat jede Universität ihre eigenen Regelungen. Informieren kann man sich bei den Studieren-mit-Kind Beratungsstellen der unterschiedlichen Universitäten.
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