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Beschäftigungsverbot

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  • Schattenbild Community-Mitglied ohne Profilfoto
    Eintrag vom 10.06.2010 10:51
    Hallo zusammen!
    Bin jetzt in der 10 Woche schwanger und arbeite als Friseurin in Vollzeit.Mir fällt es seit der Schwangerschaft schwer lange zu stehen.(10 Stunden täglich).Dazu kommt noch das ich durch die Dämpfe der Färbemittel usw.Angst habe dem Kind zu schaden und fühle mich nicht wohl dabei.Zumal kommt noch dazu,dass es auf Arbeit an Personalmangel herrscht und ich oft allein da stehe..
    Ich fragte meine FÄ ob nicht ein Beschäftigungsverbot mit verkürzter Arbeitszeit am besten wäre.Denn so ganz ohne Arbeit möchte ich nicht.
    Sie meinte irgendwie das sie mich erst eine Woche krankschreiben kann und nächste Woche Montag solle ich wieder hin...
    Warum ist das ein Problem und schreibt mich denn krank?
    Könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen.


    Antwort
  • Profilfoto  Deja
    Kommentar vom 10.06.2010 10:59
    Merkblatt
    Werdende Mütter im Friseursalon
    Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter ist das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) und die Mutterschutzrichtlinienver-ordnung (- MuSchRiV -) zu beachten.
    Artikel 1 § 1 MuSchRiV verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen der werden-den oder stillenden Mütter umgehend hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung zu beurteilen. Die Beurteilung ist für jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen, bei der werdende oder stillende Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeits-stoffe oder physikalische Schadfaktoren gefährdet werden können.
    Zweck der Beurteilung ist es, alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen ab-zuschätzen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.
    Der Arbeitgeber hat die werdende oder stillende Mutter, die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und ggf. den Betriebsrat über das Ergebnis der Beurteilung zu unter-richten (Artikel 1 § 2 MuSchRiV).
    Die Folgerungen aus der Beurteilung sind entsprechend Artikel 1 § 3 MuSchRiV zu tref-fen. Ergibt die Beurteilung der Arbeitsbedingung eine Gefährdung der betroffenen Arbeit-nehmerin oder mögliche Auswirkungen auf die Schwangerschaft so ist folgendes zu ver-anlassen:
    • Umgestaltung des Arbeitsbedingungen
    • Arbeitsplatzwechsel (wenn eine Umgestaltung nicht möglich ist)
    • Freistellung von der Arbeit (wenn ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich ist)
    Die Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die werdende Mutter nur geringfügig beschäftigt ist.
    Die nachstehenden Informationen sollen Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen sowie der Personalvertretung helfen, spezifische Gefährdungen werdender oder stillender Mütter, die im Friseursalon beschäftigt sind, zutreffend zu beurteilen, die notwendigen Schutz-maßnahmen zu treffen bzw. die zum Schutz von Mutter und Kind erforderlichen Beschäfti-gungsbeschränkungen und -verbote zu berücksichtigen.
    HEBEN UND TRAGEN
    Nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und insbesondere nicht mit Arbeiten beschäftigt
    - 1 -
    Friseursalon
    werden, bei denen regelmäßig (d. h. mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde) Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand unter ergonomisch güns-tiger Haltung gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mecha-nischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf auch durch die Be-dienung dieser Hilfsmittel die körperliche Belastung der werdenden Mutter nicht größer als die dargestellte Belastung sein.
    STÄNDIGES STEHEN
    Nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft dürfen werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäf-tigung täglich in der Summe vier Stunden überschreitet (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG).
    Unter dem Begriff „ständig stehen“ versteht man hier längeres permanentes Stehen an einem Platz sowie Bewegung auf einem sehr kleinen Raum, wie z. B. direkt um den Kun-denstuhl.
    GEFAHRSTOFFE
    Nach §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 3 MuSchG sowie Art. 1 § 5 der MuSchRiV dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sons-tiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird.
    Werdende Mütter dürfen krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändern-den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein. Ein krebserzeugender Gefahrstoff ist zum Bei-spiel Paraphenylendiamin. Er ist in den meisten Oxydationshaarfarben enthalten. Deshalb muss die werdende Mutter - wie auch in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 530 „Fri-seurhandwerk“ vorgeschrieben - beim Mischen, Auftragen sowie Auswaschen der Haare geeignete Handschuhe tragen. Werdende Mütter dürfen nur mit solchen Farben oder Pro-dukten umgehen, die beim Anrühren keinen
    atembaren Staub freisetzen.
    ARBEITSUNTERBRECHUNG
    Werdende Mütter, die im Stehen oder Gehen beschäftigt werden, müssen jederzeit die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.
    LIEGEMÖGLICHKEIT
    Nach § 2 Abs. 4 MuSchG in Verbindung mit § 31 Arbeitsstättenverordnung muss einer werdenden Mutter eine Liegemöglichkeit in einem geeigneten Raum zur Verfügung ge-stellt werden, auf der sie während der Arbeitspausen und, wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit ausruhen kann.
    MEHRARBEIT / NACHTRUHE
    - 2 -
    Friseursalon
    Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit über 8,5 Stunden/Tag und nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen be-schäftigt werden (§ 8 Abs. 1 MuSchG).
    ARBEITSPLATZWECHSEL / FREISTELLUNG
    Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ggf. der Arbeitszeiten unter Berücksich-tigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich unver-hältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel treffen. Ist ein Arbeitsplatzwechsel nicht mög-lich oder nicht zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.
    Auch der Wunsch der werdenden Mutter, die bisher ausgeübte Tätigkeit fortsetzen zu wol-len, entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Beachtung der Beschäftigungsver-bote.
    FINANZIELLE LEISTUNGEN
    Nach § 11 MuSchG ist der schwangeren Arbeitnehmerin im Falle eines Beschäftigungs-verbotes vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn die Schwangere wegen eines Beschäftigungs-verbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen muss.
    Auf die Erstattungsmöglichkeit für Kleinbetriebe im Umlageverfahren der AOK bzw. der Betriebskrankenkassen (U2 – Verfahren) wird hingewiesen.
    URLAUBSANSPRUCH
    In § 17 MuSchG wird klargestellt, dass die Ausfallzeiten einer schwangeren Arbeitnehme-rin aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes als Beschäftigungszei-ten gelten. Auch während dieser Zeit entstehen Urlaubsansprüche. Der Erholungsurlaub darf nicht mit den Zeiten der Freistellung von der Arbeit verrechnet werden.
    MITTEILUNGSPFLICHT NACH § 5 MUSCHG
    Der Arbeitgeber hat nach Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die werdende Mutter unverzüglich das zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zu benachrichtigen. Vordru-cke können Sie unter unserer Internetadresse
    http://www.gaa-n.bayern.de
    Allg. Informationen, Formulare, Merkblätter, Fach-Info
    abrufen.
    Bei Fragen steht Ihnen das Dezernat Mutterschutz der
    Regierung von Mittelfranken, Gewerbeaufsichtsamt, Roonstr. 20, 90429 Nürnberg, Tel. 0911 / 928 - 0
    gerne zur Verfügung.
    Stand: 11/2002 - schu
    - 3 -
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