Hallo ihr Lieben,
wir haben erst letzten Montag erfahren, dass es mit unserem 1.Wunder geklappt hat. Ich bin überglücklich. Bin natürlich noch ganz am Anfang und mein FA Termin ist erst in 2 Wochen.
Nun habe ich es aber meinem Arbeitgeber bereits gesagt. Normalerweise würde ich nie so früh etwas sagen, aber ich hielt es für notwendig.
Ich arbeite im Sicherheitsdienst... Arbeite im Monat meist mindestens 200 Stunden. Meine Schichten sind teilweise richtig unterirdisch und haben mich so schon oft an meine Grenzen gebracht. Und aus diesem Grund habe ich es meinem Chef gesagt.
Ich dachte er würde mir helfen, die Stunden etwas zu reduzieren und mir andere Aufgaben zu teilen. Aber nichts da...
Meine Jobs sind natürlich nicht jeden Tag gefährlich, aber es passiert nicht selten, dass ich mich gegen Schläge verteidigen muss, gegen Betrunkene wehren usw.
Bei uns ist jeden Tag eben viel los, mal gefährlich, mal einfach nur stressig.
Nun meint mein Chef, dass ich den gefährlichen Situationen halt aus den Weg gehen soll. Naja, wenn Leute mich um Hilfe bitten (was ja klar ist, da ich ja ein Sicherheitsdienstmitarbeiter bin) soll ich ihnen nicht helfen. Finden dann unsere Auftraggeber bestimmt super...
Mit den Arbeitszeiten kommt er mir auch nicht entgegen... er meinte, Nachtschichten wären ja bei uns ruhiger, dann soll ich die eben machen. Die gehen aber von 19.00 bis 06.30 und die haben es teilweise echt in sich.
Ich versuche wirklich eine Lösung zu finden, da ich gerne weiter arbeiten möchte. Aber mein Chef stellt mich gerade immer als "Faul" da und meint nur "Schwanger sein ist keine Krankheit also arbeitest du wie bisher".
Ich bin total enttäuscht und fühle mich nicht wohl. Mir ist das alles zu riskant... Wisst ihr, an wen ich mich da wenden könnte, damit man mir hilft??
Liebe Grüße
My Babyclub.de
Schwanger und Probleme auf Arbeit
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Eintrag vom 12.03.2017 23:16Antwort
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Kommentar vom 12.03.2017 23:56Gewerbeaufsichtsamt anrufen und denen das schildern. Dein Arbeitgeber macht sich gerade strafbar weil er sich nicht an das Mutterschutzgesetz hält. Die werden sich dann darum kümmern. Sollte dein Arbeitgeber keinen anderen Einsatzort haben,gehst du halt ins beschäftigungsverbotAntwort
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Kommentar vom 13.03.2017 02:56geh zu deinem frauenarzt und lass dir ein Beschäftigungverbot geben, dagegen kann er nichts tun, deinen lohn bekommst du weiterhin (laut vertrag) von deinem AG .... schilder deinem FA umwas es geht und wenn du glück hast bekommst du eins.Antwort
also ich mit meinem 1 kind schwanger war bekam ich vom arzt eins (damals in der Altenpflege), diesmal würde ich auch eins vom doc bekommen aber ich brauch noch keins
ich arbeite auch im sicherheitsdienst und weiß wie du dich fühlst allerdings, is es bei mir nicht gefährlich nur die 12h schlauchen.
(Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.)
(§ 4
Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5. mit dem Schälen von Holz,
6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.)